Am 9. November 2024 fand die Tagung des DSJV in Barcelona statt. Wir als junge Mitglieder der DSJV möchten euch einen kleinen Einblick geben in unsere Erfahrung bei der Tagung und vielleicht so andere Mitglieder und insbesondere neue Mitglieder motivieren am Jahreskongress in Segovia am 19. Juni 2025 teilzunehmen. Zudem erfolgt ein kleiner inhaltlicher Überblick. Wie in der DSJV üblich, wurde der Bericht zweisprachig verfasst. 

Am Vorabend der Tagung hatten die Teilnehmer die Möglichkeit, an einem informellen Abendessen im Restaurant Citrus am Paseo de Grácia teilzunehmen. Die Veranstaltung bot 

neben dem kulinarischen Genuss die Möglichkeit, neue Teilnehmer persönlich kennenzulernen. 

Die Tagung fand am nächsten Morgen im achten Stock der Anwaltskammer in Barcelona (Ilustre Colegio de l`Advocacia) statt. Neben der eindrucksvollen Aussicht konnten wir hier zwei Länderberichten zum Thema Zivilprozess in Deutschland und Spanien lauschen. 

Nach dem Eintreffen aller Tagungsteilnehmer begann die Tagung mit einer Begrüßung durch den Präsidenten des DSJV, Lutz Carlos Moratinos Meissner, und den Dekan der Anwaltskammer Barcelona, Jesús M. Sánchez Garcia. Im Rahmen der Begrüßung wurde auch den Opfern der Flutkatastrophe in Valencia und Umgebung durch eine Schweigeminute gedacht. 

Die erste Vortragsrunde befasste sich mit dem Zivilprozess in Spanien. Dieser Vortrag wurde von den eindrucksvollen Referenten Juan Pablo Correa und José Maria Fernández Seijo gehalten. Die Referenten wechselten sich ab und gaben so einen guten Überblick über den Aufbau der Zivilgerichtbarkeit, den Ablauf des Zivilprozesses sowie den Ablauf des Zivilprozesses in Spanien. Des weiteren wurde die dem deutschen Recht fremde Figur des Prokurators beleuchtet. 

Nach einer kurzen Pause folgte der zweite Vortrag zum Zivilprozess in Deutschland. Die herausragende Referentin Kornelia Toporzysek (Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf) stellte den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Instanzenzug, den Ablauf des Zivilprozesses und die Besonderheiten bei der Anwendung ausländischen Rechts dar. 

Die Tagung wurde mit einer Diskussionsrunde abgeschlossen, in der die in Spanien geltende, von vielen Teilnehmern als zu kurz empfundene Frist zur Klageerwiderung von den Teilnehmern kritisch beleuchtet wurde. Die Tagung wurde von Fernando Lozano moderiert. 

Es folgt ein kurzer inhaltlicher Überblick über die gehaltenen Vorträge. 

I. Der Zivilprozess in Spanien 

Im Vortrag von Juan Pablo Correa und José Maria Fernández Seijo wurden die Merkmale, Besonderheiten und Herausforderungen im spanischen Zivilverfahren sowie ein Vergleich zum deutschen Verfahrensrecht thematisiert. 

Das spanische Justizsystem ist in Zivil- und Handelsgerichte unterteilt, wobei jedes Gericht über klar abgegrenzte Zuständigkeiten verfügt. Insbesondere in großen Städten stellt die Verteilung und Bearbeitung von Fällen eine kontinuierliche Herausforderung dar. Dabei hat sich die Massenklage als ein bedeutendes Problem herausgestellt. 

Das Zivilverfahren in Spanien kennt zwei wesentliche Akteure: den Anwalt und den Prozessbevollmächtigten (Procurador). Der Prozessbevollmächtigte spielt aus deutscher Perspektive eine vermeintlich überflüssige Rolle, ist jedoch für die formellen Schritte des Zivilprozesses von großer Bedeutung. Anwälte sind hingegen entscheidend für die Handhabung komplexer Verfahren, bei denen eine detaillierte Analyse der rechtlichen Umstände erforderlich ist. 

Ein wichtiges Thema in Spanien ist das “Forum Shopping”, bei dem die Parteien die Möglichkeit haben, das für sie günstigste Gericht zu wählen. Darüber hinaus wurden die Besonderheiten von Verfahren in Bezug auf Patente, Marken und Restrukturierungsvereinbarungen erörtert, bei denen die Wahl des Gerichtsstandes für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Das spanische Verfahrensrecht ist bekannt für seine starren Fristen, wobei besonders die 20-Tages-Frist zur Erwiderung auf eine Klage problematisiert wurde. Diese kurze Frist kann eine Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verteidigung darstellen, insbesondere in Fällen mit internationalen Parteien. Der Referent, Juan Pablo Correa, hob die Problematik dieser Frist hervor und stellte fest, dass ihre Kürze leicht zu Komplikationen führen kann, was eine angemessene Antwort und eine korrekte Ausübung des Rechts auf Verteidigung erschwert. 

Im Laufe der Präsentation wurde auch die Bedeutung des Dekrets 6/2023 hervorgehoben, das wesentliche Änderungen zur Verbesserung der Verfahrenseffizienz einführte. Ebenso wurde ein Konzept vorgestellt das darauf abzielt, bestimmte Verfahrensschritte zu vereinfachen. 

Abschließend wurden die Einschränkungen des Zugangs zur Justiz thematisiert, insbesondere durch Gerichtskosten und Beschränkungen des Zugangs zur zweiten Instanz oder zur Revision. Diese Hindernisse betreffen insbesondere Verbraucher und die Lösung von 

Streitigkeiten im Rahmen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Zusammenfassend bot die Tagung einen umfassenden Überblick über das spanische Zivilprozess, wobei sowohl die Stärken als auch die Schwächen des Systems hervorgehoben und wichtige Bereiche zur Verbesserung der Effizienz und des Zugangs zur Justiz identifiziert wurden. 

Nach dem Vortrag gab es eine Gelegenheit zu einer kleinen Stärkung.

II. Der Zivilprozess in Deutschland 

Nach der angenehmen Pause, bei dem wir viele interessante Gespräche führen und neue Kontakte knüpfen konnten, setzte Kornelia Toporzysek, Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf, die Vortragsreihe fort. In ihrem Vortrag behandelte sie den Zivilprozess im deutschen Recht, vom allgemeinen Ablauf sowie den Verfahren in den verschiedenen Instanzen bis zu seinen Besonderheiten, sodass wir einen guten Überblick über den Zivilprozess in Deutschland gewinnen konnten und gleichzeitig einige Unterscheide zum spanischen Recht erkannten. 

So erläuterte sie zunächst den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland mit den Amtsgerichten, den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und schließlich dem Bundesgerichtshof. Dabei spielt vor allem die sachliche Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte eine Rolle. So besteht derzeit eine streitwertabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Streitigkeiten über Ansprüche bis zu einem Wert von 5.000 Euro oder eine streitwertunabhängige Zuständigkeit z.B. im Wohnraummietrecht oder im Reiserecht. Das Landgericht ist sachlich zuständig bei Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro oder streitwertunabhängig in den gesetzlich geregelten Fällen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. 

Erläutert wurde auch die anstehende Gesetzesänderung zur Anhebung der Streitwertgrenze. Künftig sollen die Amtsgerichte bis zu einem Streitwert von 8.000 Euro zuständig sein. 

Auch das Oberlandesgericht kann in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen erstinstanzlich zuständig sein. 

Der Bundesgerichtshof ist dagegen eine reine Überprüfungsinstanz.

Im weiteren Verlauf erläuterte die Referentin den Instanzenzug im Zivilprozess, also wann welches Gericht über Rechtsmittel entscheidet. Sehr aufschlussreich waren auch die 

Ausführungen zu den Verfahren in den verschiedenen Instanzen und deren Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Gerichtskosten und die verschiedenen Fristen. 

Hervorzuheben, insbesondere im Vergleich zum spanischen Prozessrecht, ist die Form des Rechtsgesprächs im Zivilprozess, bei dem der Richter während des gesamten Verfahrens auf eine Verständigung zwischen den Parteien hinwirkt. Darüber hinaus besteht eine größere Flexibilität in der mündlichen Verhandlung und in der Kommunikation zwischen Richter und Parteien. Darüber hinaus besteht im Gegensatz zu Spanien die Möglichkeit der Fristverlängerung. 

Nach einer weiteren Pause, bei welcher wir neben anregenden Gesprächen auch die Aussicht genossen, stand schließlich der letzte Punkt der Vortragsreihe, die Podiumsdiskussion an. 

III. Podiumsdiskussion 

An der Podiumsdiskussion nahmen Juan Pablo Correa, Esther Sanz Borrueco, Johannes Pitsch, Kornelia Toporzysek und der Präsident der Vereinigung, Lutz Carlos Moratinos Meissner, teil. 

In der Diskussion wurden verschiedene Situationen erörtert, mit denen Rechtsanwälte bei der Bearbeitung internationaler Fälle konfrontiert sind. 

Eines der zentralen Themen war die Frist für die Klageerwiderung in beiden Rechtssystemen. Im spanischen Zivilprozessrecht hat der Beklagte gemäß Art. 404 der Ley de Enjuiciamiento Civil (LEC) 20 Werktage Zeit, um seine Klageerwiderung einzureichen. 

Diese Frist wird als starr angesehen und kann insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen die Zusammenstellung von Unterlagen, deren Übersetzung und die Abstimmung mit dem Mandanten erschweren. Demgegenüber erlaubt das deutsche Zivilprozessrecht in § 274 Zivilprozessordnung (ZPO) dem Gericht, eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist festzusetzen, was eine größere Flexibilität ermöglicht. 

Angesichts dieser prozessualen Unterschiede wurden Strategien zur Bewältigung der zeitlichen Einschränkungen in Spanien diskutiert, wie etwa die Möglichkeit, eine Einrede der Unzuständigkeit gemäß Artikel 64 LEC zu erheben. Diese ermöglicht die Aussetzung des Verfahrens (und damit auch der Frist zur Klageerwiderung), wenn die Zuständigkeit des Gerichts, die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens oder die fehlende Gerichtsbarkeit in Frage 

gestellt wird. Die Teilnehmer waren sich jedoch einig, dass dieses Mittel rechtmäßig und nicht als bloßes Verzögerungsinstrument eingesetzt werden sollte, sondern als prozessuale Maßnahme, um eine effektive Verteidigung der Interessen der Parteien zu gewährleisten. In jedem Fall betonten die Referenten, wie wichtig es sei, das genaue Datum der Zustellung der Klage zu kennen, um die Einhaltung der Verfahrensfristen zu gewährleisten. 

Ein weiteres wichtiges Thema war die Rolle des Sachverständigengutachtens und der Sachverständigen in den beiden Rechtssystemen. Im spanischen Zivilprozessrecht können die Parteien ihre Sachverständigengutachten zusammen mit der Klageschrift oder der Klageerwiderung einreichen (Artikel 336 LEC), und das Gericht kann Sachverständige bestellen, wenn es dies für erforderlich hält (Artikel 339 LEC). In Deutschland hingegen nimmt der Richter eine aktivere Rolle bei der Beweiserhebung ein. Nach § 144 ZPO kann das Gericht von Amts wegen die Erhebung eines Sachverständigengutachtens anordnen und nach § 404 ZPO ist der Richter für die Ernennung des Sachverständigen verantwortlich, wobei die Parteien Vorschläge machen können. 

Am Ende der Podiumsdiskussion wurde herausgestellt, dass in Deutschland der Richter gemäß § 139 ZPO eine richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht hat. Durch diese Modifikation des Verhandlungsgrundsatzes kann das Gericht Einfluss auf den Vortrag der Parteien nehmen. Diese Modifikation des Verhandlungsgrundsatzes kennt das spanische Recht in diesem Umfang nicht. 

Die aktive Beteiligung der Tagungsteilnehmerinnen und Tagungsteilnehmer führte zu einer lebendigen Diskussion. Diese war insbesondere für die juristische Praxis mit grenzüberschreitenden Fällen zwischen Spanien und Deutschland sehr lehrreich. 

Nach der Tagung folgte das Abendessen im Cachitos. In einer angenehmen Atmosphäre wurde sich ausgetauscht und es wurden neue Kontakte geknüpft. Gerade an diesem Abend waren viele junge Juristen anwesend, die sich auf mehrere Tische verteilten. 

Nach dem Abendessen konnte der Abend in der Lokalität gemütlich ausklingen. 

Für einige Tagungsteilnehmer endete das Abendprogramm in einer benachbarten Tanzbar. 

Am Sonntagmittag hatte Dr. Pol Fontboté Pradilla eine spontane Stadtführung durch die Altstadt von Barcelona organisiert. Als Einheimischer verfügte er über detaillierte Kenntnisse 

der Stadt und konnte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zahlreiche Orte präsentieren, die für viele Touristinnen und Touristen verborgen bleiben. 

Wir als junge Juristinnen und Juristen können, nach der Tagung in Barcelona bestätigen, dass die DSJV trotz ihrer großen Mitgliederzahl eine Gemeinschaft von Freunden und Kollegen ist, die sich durch Nähe, Offenheit und Solidarität auszeichnet. 

Wir jungen Juristen wurden herzlich empfangen und haben uns sehr wohl gefühlt. 
Für diese großartige Erfahrung und den gemeinsamen Austausch möchten wir uns herzlich bedanken.
Wir freuen uns schon jetzt auf den Jahreskongress vom 19. bis 21. Juni 2025 in Segovia und hoffen, viele Mitglieder der DSJV wiederzusehen.

Autores: Laura Salamanca Santos, Carla Sans Argilés, Pía Mur Llevat und Alfons Pollinger Hidalgo