Gliederung:

1. Ablauf des Zivilprozesses
a) Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit
b) Instanzenzug im Zivilprozess
 2. Verfahren in der I. Instanz
 3. Verfahren in der II. Instanz 
 4. Revisionsverfahren            
 5. Besonderheiten im Fall der Anwendung ausländischen Rechts

1. a) Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Gemäß § 12 Gerichtsverfassungsgesetz (nachfolgend: GVG) gibt es in Deutschland AmtsgerichteLandgerichteOberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. Der Begriff „ordentliche Gerichte“ wird gesetzlich definiert in § 13 GVG, grenzt diese also von besonderen Gerichten ab (z.B. Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgericht und Finanzgericht).

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten kann im Einzelfall schwierig und in stärker werdendem Umfang europarechtlich beeinflusst sein, soweit hier von Interesse etwa beim GmbH-Geschäftsführer (vgl. dazu ein Urteil „meines“ damaligen Senates v. 18.10.2012, I-6 U 47/12, GmbHR 2012, 1347 ff = BB 2013, 1403 ff.).  

aa) Amtsgericht (§§ 22 ff. GVG)

Beim Amtsgericht entscheidet in Zivilsachen ein(e) Richter(in) allein. Sachlich zuständig sind die Amtsgerichte, falls sich die Zuständigkeit allein nach dem Streitwert des Verfahrens richtet, für Streitigkeiten über Ansprüche mit einem Wert bis 5.000 €, § 23 Nr. 1 GVG. Handelt es sich nicht um bezifferte Ansprüche, ist der Wert nach §§ 3 ff. ZPO vom Gericht festzusetzen. Dieser Wert besteht seit 1993 (10.000 DM) und ist mit Blick auf die Geldwertentwicklung Gegenstand rechtspolitischer Überlegungen. Die Justizministerkonferenz hat sich 2023 für eine Erhöhung auf 8.000 € ausgesprochen.       

Vom Streitwert des Verfahrens unabhängig besteht die Zuständigkeit der Amtsgerichte zum einen nach § 23 Ziffer 2. GVG in den dort abschließend geregelten Fällen, z.B. Wohnraummietrecht, Reiserecht und Wohnungseigentumsrecht. Zum anderen sind die Amtsgerichte aber auch nach § 23a GVG in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Betreuungsrecht, Erbrecht, Register- und Grundbuchsachen) sachlich ausschließlich zuständig.  

bb) Landgericht (§§ 59 ff. GVG)

Beim Landgericht werden mit einer/einem Vorsitzenden sowie zwei beisitzenden Richtern besetzte Kammern gebildet. Allerdings entscheiden die Kammern schon lange nicht mehr grundsätzlich zu dritt. Hintergrund ist der Wunsch der Politik nach einer „personalressourcenschonenden“ und zügigen Erledigung der Verfahren. Kraft gesetzlicher Anordnung in § 348 Abs. 1 ZPO entscheidet ein(e) Richter(in) als originärer Einzelrichter allein, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach Ziffer 1. (Richter auf Probe noch kein Jahr im Amt) oder nach Ziffer 2. (z.B. Presserecht, Bankrecht, Bau- und Architektenrecht, Haftung von Anwälten, Notaren, Steuerberatern oder Ärzten, Fracht- und Versicherungsrecht) vor. In einigen dieser Fälle sind beim Landgericht überdies Spezialkammern einzurichten, § 72a GVG. 

Außerdem besteht nach § 348a Abs. 1 ZPO unter den dort geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit, dem/der Einzelrichter/in originäre Kammersachen zur Entscheidung zu übertragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, sog. obligatorischer Einzelrichter.  In beiden Fällen besteht in den jeweils gesetzlichen regelten Fällen (§§ 348 Abs. 3, 348a Abs. 2 ZPO) die Möglichkeit, der Zivilkammer die Sache zur Entscheidung (wieder) zu übertragen, so beispielsweise, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten aufweist oder beide Parteien dies übereinstimmend beantragen. 

Sachlich zuständig sind die Landgerichte zum einen für alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, § 71 Abs. 1 GVG, also alle Streitigkeiten mit einem 5.000 € übersteigenden Wert, sowie zum anderen streitwertunabhängig in den in § 71 Abs. 2 GVG geregelten Fällen (z.B. Amtshaftung, Ansprüche aufgrund fehlerhafter Kapitalmarktinformationen). 

Die Bundesländer – der Bereich Justiz ist, vor allem hinsichtlich der Organisation, Ländersache – können bestimmen, dass bei den Landgerichten aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 105 GVG) bestehende Kammern für Handelssachen (KfH) zu bilden sind, § 93 GVG. Das ist gerichtsbezirksübergreifend zulässig, § 93, 13a GVG, sodass durch Landesgesetz eine gemeinsame KfH für mehrere Landgerichtsbezirke gebildet werden kann. Diese sind dann nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG in Handelssachen anstelle der Zivilkammer zuständig. Die Sache wird dort, deren funktionelle Zuständigkeit unterstellt, verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat (§ 96 GVG) oder die beklagte Partei es beantragt (§ 98 GVG). 

Hier ist auch die ebenfalls gerichtsbezirksübergreifend zulässige Zuständigkeitskonzentration zu erwähnen. Auch dieses Instrument dient der Ressourcenschonung im richterlichen Dienst, aber auch der Spezialisierung. Das ist schon deshalb zu begrüßen, weil die Gerichte in den betreffenden Rechtsgebieten überwiegend auf spezialisierte Rechtsanwälte treffen. Die Anwaltschaft stellt die Zuständigkeitskonzentration allerdings vor die Herausforderung, diese Möglichkeit bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit vor der Klageerhebung zu berücksichtigen und sich jeweils sorgfältig mit den aktuellen diesbezüglichen landesrechtlichen Bestimmungen zu befassen. In diesem Bereich ist vieles im Fluss, sodass man sich nicht auf einen früheren Stand verlassen sollte, wenn man eine zeitliche Verzögerung und zusätzliche Kosten aufgrund einer Verweisung durch das angerufene Gericht an das zuständige Gericht vermeiden will. Davon, dass die Gerichte etwaige Zuständigkeitskonzentrationen im eigenen Bundesland kennen, ist auszugehen.

cc) Oberlandesgericht (§§ 115 ff. GVG)

Erstinstanzliche Zuständigkeiten des OLG bestehen neben derjenigen für Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz aus § 118 GVG u.a. für Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen aus dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), Unterlassungsklagen etwa bei Verwendung/Empfehlung unwirksamer AGB oder wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und für das aktienrechtliche Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG.  

Entschieden wird durch Senate, die aus einem/einer Vorsitzenden und weiteren 2 Richtern bestehen, §§ 116, 122 GVG. Es sind Spezialsenate einzurichten, § 119a GVG, für Bank-, Bau- und Architektenrecht, Arzthaftungssachen und Versicherungsrecht. Zulässig und weit verbreitet ist die Einrichtung weiterer Spezialsenate. 

Die Übertragung der Entscheidung auf den (obligatorischen) Einzelrichter ist möglich, was in § 526 ZPO geregelt ist. Möglich ist aber auch, den Rechtsstreit nur „zur Vorbereitung“ der Entscheidung auf einen Einzelrichter zu übertragen, § 527 ZPO. Die Formulierung in Absatz 1 ist allerdings irreführend, da der Einzelrichter gemäß § 527 Abs. 3 ZPO in den dort geregelten Fällen allein verfahrensabschließend entscheidet.

dd) Bundesgerichtshof (§§ 123 ff. GVG)

Auch dieser entscheidet durch mit einem/einer Vorsitzenden und weiteren Richtern besetzte Senate, § 130 GVG. Erstinstanzliche Zuständigkeiten bestehen nicht (anders nur in Staatsschutzverfahren, d.h. Terrorismus u.ä., über Ermittlungsmaßnahmen in derartigen Fällen entscheidet der Ermittlungsrichter beim BGH). 

Der Bundesgerichtshof ist eine reine Überprüfungsinstanz. Im Revisionsverfahren trifft er also keine eigenen Tatsachenfeststellungen, sondern beurteilt den im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt, ggf. ergänzt um aus revisionsrechtlichen Gründen als wahr zu unterstellenden Sachvortrag, in rechtlicher Hinsicht. 

1. b) Instanzenzug im Zivilprozess

aa) Über Rechtsmittel (Berufung gegen Urteile oder sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse) gegen Entscheidungen des Amtsgerichts wird vom Landgericht durch Berufungszivilkammern bzw. Beschwerdekammern entschieden, soweit nicht kraft Gesetzes das Oberlandesgericht zuständig ist, §§ 72, 119 Abs. 1 Ziffer 1. GVG, was vor allem in familienrechtlichen und sonstigen FamfG-Verfahren der Fall ist.

Über Berufungen und sofortige Beschwerden gegen erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidungen wird vom Oberlandesgericht entschieden, § 119 GVG.  

Über Revisionen gegen landgerichtliche Berufungsurteile entscheidet als dritte und letzte Instanz der Bundesgerichtshof, § 542 Abs. 1 ZPO. Die Revision bedarf stets der Zulassung, sei es durch das Berufungsgericht oder durch den Bundesgerichtshof, 543 Abs. 1 ZPO.  Auch über Revisionen gegen Berufungsurteile des Oberlandesgerichts entscheidet als dritte und letzte Instanz der Bundesgerichtshof. Insofern gilt das zu landgerichtlichen Berufungsurteilen Gesagte.  

Auch das Beschwerdeverfahren endet grundsätzlich nach zwei Instanzen, §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 ZPO. Eine „weitere Beschwerde“ gibt es nicht (mehr). Das Oberlandesgericht ist insbesondere nicht 2. Rechtsmittelgericht im Beschwerderechtszug. Gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss, sei es vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht, gibt es nur die Rechtsbeschwerde, §§ 574 ff. ZPO. Diese findet aber nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das jeweilige Beschwerdegericht sie zugelassen hat. 

Gleiches gilt für Beschlüsse, die ein Berufungsgericht (LG oder OLG) im Rahmen des Berufungsverfahrens (z.B. Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO, Fall der ausdrücklichen Bestimmung iSv § 574 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen hat, § 574 Abs. 1 Ziffer 2. ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Anfechtung der Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen ist (z.B. § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG).

bb) Besonderheiten    

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 ff.; 935 ff. ZPO) findet keine Revision statt, § 542 Abs. 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unmöglich, so interessant die aufgeworfenen Rechtsfragen auch sein mögen. Hier gibt es also nur maximal 2 Instanzen.

Auch die Anfechtung eines aktienrechtlichen Freigabebeschlusses ist, wie schon erwähnt, ausgeschlossen, § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG. In diesen Fällen entscheidet das OLG also – wenn auch vorläufig – allein und abschließend.

2. Verfahren in der I. Instanz

a) Nach Eingang der Klage: 

  • Zuständigkeitsprüfung (örtlich, sachlich, funktionell, evtl. Zuständigkeitskonzentration, siehe Folie 7). Ergibt diese Prüfung eine Unzuständigkeit oder zumindest Zweifel an der Zuständigkeit erfolgt in aller Regel ein sofortiger Hinweis an den Klägeranwalt. Da mitunter gemutmaßt wird, die strenge Prüfung der Zuständigkeit liege wohl oft auch an „Unlust“ des Gerichts, sei daran erinnert, dass nur der zuständige Richter der gesetzliche Richter iSv Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG ist. Danach hat jedermann einen Anspruch darauf, dass seine Sache von dem nach dem Gesetz sowie allgemeinen Zuständigkeitsregelungen einschließlich des Geschäftsverteilungsplanes des konkreten Gerichts von vorneherein zuständigen Gericht/Richter entschieden wird. Der Prüfung der Zuständigkeit des Erstgerichts kommt aber auch deshalb hohe Bedeutung zu, weil weder die Berufung, noch die Revision darauf gestützt werden können, das Erstgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO. Ausnahmen gelten insofern nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Zöller/Heßler, 35. Aufl., § 513 Rn. 8) nur für die internationale (Un)zuständigkeit.       
  • Die Zustellung der Klage hat zwar gemäß § 271 Abs. 1 ZPO unverzüglich zu erfolgen, „soll“ nach § 12 Satz 1 GKG aber erst nach Zahlung der Gerichtsgebühren veranlasst werden. Der Anwaltschaft ist, wenn durch die Klageerhebung Fristen gewahrt oder die Verjährung neu beginnen bzw. gehemmt werden soll, dringend anzuraten, sich mit den von der Rechtsprechung zu § 167 ZPO („Zustellung demnächst“) entwickelten Anforderungen zu befassen. So kann der Rechtsanwalt zwar die Anforderung des Vorschusses durch das Gericht abwarten, muss diesen also nicht zwingend von sich aus schon bei Einreichung der Klage zahlen. Jedoch darf er „nicht länger als im Einzelfall angemessen“ abwarten, falls die Anforderung ausbleibt, muss also nachfragen oder einzahlen. Letzteres begegnet natürlich dann Schwierigkeiten, wenn die Höhe des Vorschusses von der Wertbestimmung durch das Gericht abhängt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierungen zu der Vorschrift in § 167 ZPO verwiesen. 
  • Liegen die Voraussetzungen für die Zustellung vor, sollte geprüft werden, ob die Klageschrift den Erfordernissen von § 253 ZPO genügt und alle in Bezug genommenen Anlagen vorliegen (manche prüfen das schon im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung), damit in der prozessleitenden Verfügung ggf. entsprechende Hinweise erteilt werden können. Es kommt leider immer wieder vor, dass Mängel (bspw. im Rubrum oder bei Anträgen) oder fehlende Unterlagen in I. Instanz nicht auffallen und in II. Instanz korrigiert/nachgefordert werden müssen.  Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch, d.h. fremdsprachige Anlagen sind grundsätzlich mit Übersetzung einzureichen. Mit Blick auf die Verbreitung hinreichender Kenntnisse insbesondere der englischen Sprache kann das Gericht von der Anforderung der (beglaubigten) Übersetzung absehen und eine eigene vornehmen. In der Praxis gibt es dann oft (mindestens) 3 Übersetzungen der entscheidenden Vertragspassagen, die der Parteien und die gerichtliche. Das Gericht hat die Parteien spätestens in der mündlichen Verhandlung darüber in Kenntnis zu setzen, wie seine Übersetzung lautet, damit diese ggf. noch Korrekturen vornehmen oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorlegen können.   

b) Zustellung der Klage:

  • Bei Veranlassung der Klagezustellung an die beklagte Partei hat das Gericht sich für eine Verfahrensart zu entscheiden, § 272 ZPO. In Betracht kommt die Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275 ZPO) oder die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO). Die gesetzliche Formulierung „früh“ ist in zweierlei Hinsicht irreführend. Einerseits ist „früh“ mit Blick auf die Belastung der Gerichte oft gar nicht möglich, weswegen die mündliche Verhandlung mitunter erst 1 Jahr (oder länger?) nach Einreichung der Klage stattfindet. Andererseits soll der frühe erste Termin nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Erledigung des Rechtsstreits dienen, § 272 Abs. 1 ZPO, und daher entsprechend vorbereitet werden, § 273 ZPO. Demgegenüber bietet das schriftliche Vorverfahren zum einen die Möglichkeit einer raschen und wenig aufwendigen Erledigung (Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO), zum anderen kann die Sache von den Parteien/Anwälten „in Ruhe ausgeschrieben“ und die Sache im schriftlichen Verfahren bis zur Entscheidungsreife gefördert und erst dann terminiert werden. Denn daran, dass möglichst wenige Termine stattfinden müssen, haben alle Prozessbeteiligten ein Interesse. Bei der Entscheidung, welche Verfahrensart im Einzelfall zu wählen ist, sind neben Routine oft Kenntnisse die Parteien oder ihre Anwälte betreffend hilfreich. Diese erlangt man, wenn man das Glück hat, länger als ein paar Monate im selben Spruchkörper zu sein.         
  • Generell wird man sagen können, dass sich der frühe erste Termin dann empfiehlt, wenn erfahrungsgemäß gute Aussichten auf eine gütliche Einigung der Parteien bestehen (§ 278 ZPO), Erörterungsbedarf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besteht oder aber wenn es erkennbar um eine einzige, „überschaubare“ Rechtsfragen geht. Das schriftliche Vorverfahren empfiehlt sich hingegen dann, wenn die Sache erfahrungsgemäß „einseitig“ bleibt, weil sich für die beklagte Partei regelmäßig niemand (mehr) bestellt, wenn die Streitigkeit komplex ist (was man oft schon bei Lektüre der Klageschrift und der Anlagen zur vorgerichtlichen Korrespondenz erkennt) und daher erst ausgeschrieben werden muss, und/oder wenn klar ist, dass der Rechtsstreit ohne Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ohnehin nicht entschieden werden kann (Arzthaftung, Verkehrsunfall, Bauprozess z.B.). In diesen Prozessen können in geeigneten Fällen im schriftlichen Verfahren von den Möglichkeiten in § 358a ZPO genutzt und die mündliche Verhandlung erst nach Erhebung der Beweise, ggf. unter Ladung von Zeugen, anberaumt werden. In Räumungssachen ist kraft Gesetzes zügig zu verfahren, § 272 Abs. 4 ZPO, sodass es von der Belastung des jeweiligen Gerichts abhängt, welche Verfahrensart vorzugswürdig ist. Ist die Terminlage „entspannt“, kann zeitnah ein früher erster Termin anberaumt werden. Das sollte sogar passieren, wenn die Partei respektive ihr Anwalt erfahrungsgemäß nur verzögern will, also zwar Verteidigungsbereitschaft anzeigt, sich dann aber nicht mehr rührt. Andererseits ist dann, wenn eine Sache „einseitig“ bleibt, nichts ärgerlicher, als die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in mehreren Monaten oder einem Jahr verfügt zu haben und deshalb kein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen zu können.         

aa) Früher erster Termin

Der beklagten Partei ist die Ladung mit der Klageschrift zuzustellen, wobei zwischen der Zustellung und dem Termin mindestens 2 Wochen liegen müssen. Bei Auslandszustellung ist die Einlassungsfrist länger und beträgt 1 Monat (§ 274 ZPO). Außerdem ist eine Frist zur Klageerwiderung zu setzen, die mindestens 2 Wochen beträgt; gleiches gilt, falls der/die Beklagte schon erwidert hat, für die klägerische Replik (§ 277 ZPO).  

bb) Schriftliches Vorverfahren 

Der beklagten Partei ist die Klageschrift verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Notfrist von 2 Wochen anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen möchte, zuzustellen. Bei Auslandszustellung ist diese Frist länger und beträgt 1 Monat (§ 276 ZPO). Der/die Beklagte ist über die Folgen der Versäumung dieser Frist sowie darüber zu belehren, dass die Erklärung nur durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden kann. Im AG-Prozess kann die Partei die Erklärung auch selbst wirksam abgeben, sie erfolgt mündlich gegenüber der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO). Außerdem ist eine Frist zur Klageerwiderung zu setzen, die mindestens 2 weitere Wochen beträgt.  

c) Weiteres Verfahren bis zur Beendigung der Instanz

aa) Früher erster Termin

Der mündlichen Verhandlung geht eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, diese ist erkennbar aussichtslos (wozu die Parteien sich ggf. erklären sollten). In Betracht zu ziehen ist in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit der Mediation, §§ 278, 278a ZPO. Kommt kein Vergleich zustande, wird erörtert und mündlich verhandelt (§ 279 ZPO). Bei Entscheidungsreife wird ein Urteil verkündet (entweder im Termin, sog. Stuhlurteil, oder in einem anzuberaumenden Verkündungstermin, § 311 ZPO). Ist Beweis zu erheben, erlässt das Gericht einen Beweisbeschluss (§ 358 ZPO), führt die Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 355 ff. ZPO durch und bestimmt danach einen Termin zur mündlichen Verhandlung (auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme), auf den das Urteil ergeht. 

Erscheint die beklagte Partei respektive ihr Rechtsanwalt nicht, ergeht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 331 Abs. 1 und 2, 335 ZPO) ein Versäumnisurteil. Hiergegen kann Einspruch eingelegt werden, das Verfahren richtet sich nach §§ 338 ff. ZPO.   

bb) Schriftliches Vorverfahren 

Zeigt die beklagte Partei innerhalb der Notfrist ihre Verteidigungsbereitschaft nicht an, kann ein Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 3 ZPO) ergehen, außer z.B. bei vollständiger Unschlüssigkeit der Klage. Gegen dieses kann natürlich gleichfalls Einspruch eingelegt werden. 

Wurde Verteidigungsbereitschaft angezeigt, ist das schriftliche Vorverfahren beendet und abzuwarten, ob innerhalb der hierfür gesetzten Frist auf die Klage erwidert wird oder ob es nur um einen Zeitgewinn geht. Geht keine Klageerwiderung ein, sollte zeitnah terminiert werden, um die Sache zu erledigen. Wird auf die Klage erwidert, betreibt das Gericht das weitere Verfahren je nach Inhalt der Erwiderung bis zur Entscheidungsreife.    

d) Besonderheiten

aa) Im Interesse der Beschleunigung sowie der Entlastung der Gerichte kann, insbesondere zwecks Abwehr von drohenden Rechtsnachteilen durch den zu befürchtenden Verlust eines Beweismittels, vor oder während eines anhängigen Streitverfahrens das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) betrieben und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache, § 486 ZPO. Auch dieses Verfahren hemmt in Bezug auf die konkreten Mängel, die Ansprüche begründen sollen, die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. In dem Verfahren kann ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, d.h. ein Vollstreckungstitel erlangt werden, §§ 492 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wird der Streit der Parteien nicht schon im selbständigen Beweisverfahren beigelegt und beendet, so steht der darin erhobene Beweis einer Beweisaufnahme im Prozess gleich, § 493 Abs. 1 ZPO. Wird eine Klage nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht erhoben, so kann der Gegner beantragen, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben hat, § 494a ZPO. 

bb) Im Verfahren vor einem Amtsgericht sind die §§ 495 ff. ZPO zu beachten. Insbesondere hat das Gericht bei einem 600 € nicht übersteigenden Streitwert die Möglichkeit, Beweise weitgehend frei von den Förmlichkeiten nach §§ 355 ff. ZPO zu erheben und Urteile ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 495a ZPO.  

3. Verfahren in der II. Instanz

Berufung, §§ 511 ff. ZPO 

a) Statthaft gegen Endurteile der I. Instanz, wenn

Streitwert über 600 € oder

Zulassung durch das Erstgericht

b) Formalien

Einlegung beim Berufungsgericht gemäß den Anforderungen in § 519 ZPO und wirksam nur durch Rechtsanwalt möglich, § 78 ZPO

Frist: 1 Monat ab Zustellung des Urteils, § 517 ZPO

Die Berufung ist zu begründen, entweder schon in der Berufungsschrift oder innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von 2 Monaten, die vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts auf Antrag ohne Einwilligung des Gegners nur um maximal 1 weiteren Monat verlängert werden kann, § 520 Abs. 2 ZPO. Die Berufungsbegründung muss den inhaltlichen Anforderungen in § 520 Abs. 3 ZPO genügen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt die Vorschriften großzügig aus, dennoch schaffen es Berufungsführer ab und an, das Rechtsmittel nicht „in noch ausreichender Weise“ zu begründen.  

c) Nach Eingang der Berufung wird geprüft, ob sie statthaft ist sowie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Ist schon das nicht der Fall, wird sie durch – mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren – Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Ist das der Fall, wird die Berufungsbegründung abgewartet. Geht eine solche innerhalb der – ggf. verlängerten – Frist nicht ein, erfolgt ebenfalls eine Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Nach Eingang einer den gesetzlichen Anforderungen (noch) genügenden Berufungsbegründung wird entschieden, ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel anzuberaumen ist (§ 523 ZPO) oder dieses durch – mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbaren – Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist.  Das setzt voraus, dass die Berufung 1. offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und 4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Handhabung der Vorschrift in der Praxis unterscheidet sich stark. ME handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift und ist daher eine zurückhaltende Anwendung geboten. Eine Zurückweisung im Beschlusswege kommt mE nur bei eindeutigen und rechtlich wie tatsächlich einfach gelagerten Fällen in Betracht. 

d) Eine Anschlussberufung des Gegners ist nach Maßgabe der Regelungen in § 524 ZPO möglich.

e) Die mündliche Verhandlung entspricht im Wesentlichen derjenigen in I. Instanz; die landgerichtlichen Verfahrensvorschriften finden Anwendung, § 525 ZPO. 

f) Eine umfassende zweite Tatsacheninstanz gibt es nicht (mehr). Dem erstinstanzlichen Vorbringen und den darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Ein Zurückhalten von Vortrag aus taktischen Gründen empfiehlt sich nicht. Ein Nachreichen in II. Instanz ist regelmäßig nicht möglich, § 531 ZPO, und das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts gebunden, §§ 513 Abs. 1, 529 ZPO. Das Berufungsgericht unterzieht das angefochtene Urteil keiner umfassenden Überprüfung auf seine „Richtigkeit“, schon gar nicht von Amts wegen.   

Berufungsgründe sind nach § 513 ZPO vielmehr nur die für ein nachteiliges Urteil ursächlich gewordene Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, d.h. Fehler bei der Anwendung des Rechts, und/oder nicht bereits unter den Begriff des Rechtsfehlers fallende Irrtümer bei der Tatsachenfeststellung. Diese Berufungsgründe sind vom Rechtsmittelführer ebenso vorzubringen, wie das „beruhen“ im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO, (§ 520 Abs. 3 ZPO). Dass das Erstgericht Verfahrensvorschriften oder materielles Recht fehlerhaft angewendet hat, führt noch nicht zum Erfolg der Berufung. Vielmehr muss die richtige Anwendung zu einem für den Berufungsführer günstigeren Ergebnis führen, was vorzutragen ist. Klassisches Beispiel aus der Praxis: Es wird ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten gerügt, ohne darzulegen, was die Partei im Falle der Erteilung des nach ihrer Auffassung gebotenen Hinweises vorgetragen hätte. Dass relevanter Sachvortrag gerade infolge des angeblichen Verfahrensfehlers unterblieben ist, lässt sich also nicht feststellen. Ob es solchen Vortrag gibt oder nicht bleibt unklar. Auf dieser Grundlage ist nicht erkennbar, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht und geht die Rüge ins Leere. Im Berufungsurteil kann daher offenbleiben, ob dem Erstgericht bei der Tatsachenfeststellung ein Fehler unterlaufen ist oder nicht.  

Die Schlüssigkeit oder Vertretbarkeit des vom Berufungsführer eingenommenen Rechtsstandpunktes ist nicht erforderlich. Es muss aber erkennbar sein, welche rechtlichen Argumente dem angefochtenen Urteil entgegengehalten werden oder dass und inwiefern dem Erstgericht Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind. 

Eine nach Ansicht des Berufungsführers vom Erstgericht zu Unrecht angenommene Zuständigkeit kann, wie bereits erwähnt, nur im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit gerügt werden. 

g) Das Berufungsgericht entscheidet in der Sache selbst und hat ggf. notwendige Beweise zu erheben, § 538 Abs. 1 ZPO. Dass noch eine (ggf. weitere) Beweisaufnahme notwendig ist, rechtfertigt keineAufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Erstgericht. Vielmehr ist dies nur unter den Voraussetzungen in § 538 Abs. 2 ZPO möglich. Dabei ist vom Fall des gesetzeswidrig erlassenen Teilurteils (§ 301 ZPO) abgesehen ein Antrag zumindest einer Partei (kann auch der Berufungsgegner sein) erforderlich. 

Das Berufungsgericht entscheidet, wie sich aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergibt, im Grundsatz über den Sachverhalt, den das Erstgericht in seinem Urteil festgestellt hat; auch § 314 ZPO ist zu beachten. Anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ob derartige Anhaltspunkte vorliegen, prüft das Berufungsgericht anhand der vorgebrachten Umstände, in gewissem Umfang auch von Amts wegen anhand des Inhalts der Akten I. Instanz. Ergibt die Prüfung das Vorliegen solcher Anhaltspunkte, trifft es ergänzend eigene tatsächliche Feststellungen. Gleiches gilt, wenn gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigender neuer Vortrag gehalten oder eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist. 

Im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, aber höchstrichterlich geklärt ist, dass unstreitiger oder in II. Instanz unstreitig gewordener Vortrag immer berücksichtigungsfähig ist. Das gilt selbst dann, wenn erst dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VI ZR 551/13-, juris; RuS 2015, 212). Zu erwähnen ist, dass auch die erstmalig im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt die zugrunde liegenden Tatsachen sind, was in der Praxis oft der Fall ist, unstreitig (vgl. dazu BGH, Großer Senat, Beschluss vom 23.06.2008 – GSZ 1/08-, juris; NJW 2008, 3434).  

Wenn die Parteien sich nicht im Laufe des Verfahrens doch noch vergleichsweise einigen oder die Berufung, ggf. nach einem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht, zurückgenommen wird, ergeht auf die mündliche Verhandlung ein Urteil. In diesem wird vom Berufungsgericht von Amts wegen auch nach Maßgabe von § 543 Abs. 2 ZPO über die Zulassung der Revision entschieden. Die in der Praxis häufig gestellten Anträge, die Revision zuzulassen, sind unschädlich, aber im Grunde überflüssig. Die Voraussetzungen der Zulassung liegen im Übrigen seltener vor, als die Parteien respektive ihre Anwälte zu glauben scheinen. Dass der Prozess interessante Rechtsfragen aufwirft oder die Parteien eine Entscheidung des BGH für sinnvoll oder gar erforderlich halten, um ihren Streit zu klären, reicht nicht aus. Vielmehr kommt die Zulassung nur dann in Betracht, wenn die betreffende Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.  

4. Revisionsverfahren, §§ 542 ff. ZPO

Die Revision gegen Berufungsendurteile findet gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn 

sie vom Berufungsgericht im Urteil – für den Bundesgerichtshof bindend – zugelassen worden ist („Schweigen“ gilt als Nichtzulassung, da diese nach der Gesetzessystematik positiv ausgesprochen werden muss) oder

der Bundesgerichtshof sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässt. Diese ist, soweit hier von Interesse, nur zulässig, wenn der Streitwert 20.000 € übersteigt, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Einzulegen ist die NZB innerhalb einer Notfrist von 1 Monat ab Zustellung des Urteils bzw. Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zu begründen ist sie innerhalb von 2 Monaten, wobei die Zulassungsgründe dargelegt werden müssen, § 544 Abs. 2 ZPO. Bloßes Behaupten genügt nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO, insbesondere die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrundes, ist substantiiert darzulegen.  

Beim Bundesgerichtshof gibt es noch die Singularzulassung (§§ 164 ff. BRAO), postulationsfähig sind dort nur beim BGH zugelassene Anwälte. 

Die innerhalb 1 Monats (§ 548 ZPO) einzulegende und innerhalb einer (verlängerbaren) Frist von 2 Monaten zu begründende (§ 551 Abs. 1 und 2 ZPO) Revision kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden, § 545 ZPO. Diese wird bei Vorliegen absoluter Revisionsgründe (§ 547 ZPO) unterstellt. Im Übrigen ist sie vom Revisionsführer darzutun, § 551 Abs. 3 ZPO. Dabei kann, falls eine NZB erfolgreich war, auf deren Begründung Bezug genommen werden. Lässt der Bundesgerichtshof eine Revision auf NZB zu, so sagt dies allerdings nicht zwingend etwas über die Erfolgsaussichten der Revision aus. Es kommt gar nicht einmal selten vor, dass der Bundesgerichtshof die Revision zulässt, um sich bspw. mit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu befassen, diese aber dann im Sinne des Berufungsgerichts entscheidet.   

Eine nicht in gesetzlicher Weise eingelegte und/oder begründete Revision wird verworfen, § 552 ZPO. Auch der Bundesgerichtshof kann in der Sache eindeutig gelagerte Fälle im Beschlusswege entscheiden und die Revision nach § 552a ZPO zurückweisen.

Neu und erst am 24.10.2024 in Kraft getreten sind die für „Masseverfahren“ wie etwa „Diesel- oder Scraping-Fälle bedeutsamen Vorschriften über die Leitentscheidung, §§ 552b, 565 ZPOn.F.. Diese ermöglichen es dem Bundesgerichtshof, grundlegende Rechtsfragen in einer durch zu begründenden Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmten Sache zu klären. Hiervon hat der Bundesgerichtshof soeben im Facebook Scraping-Komplex Gebrauch gemacht (Beschluss vom 31.10.2024 – VI ZR 10/24). Der Beschluss liegt noch nicht vor, es gibt (Stand am 01.11.2024) nur eine Pressemitteilung. Die neuen Vorschriften haben insbesondere den Charme, dass der Bundesgerichtshof nicht mehr durch Rücknahme der Revision an der Entscheidung über die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen abgehalten werden kann, § 565 ZPO n.F..    

5. Besonderheiten im Fall der Anwendung ausländischen Rechts

Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften finden sich in § 293 ZPO

Ausländische Rechtsnormen sind nach den hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen für deutsche Gerichte Rechtssätze, keine von den Parteien vorzutragenden Tatsachen. Der Beibringungsgrundsatz gilt hier also nicht. Das Gericht hat vielmehr in allen Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens sowohl das deutsche internationale Privatrecht als auch die Vorschriften der nach dem Kollisionsrecht anzuwendenden ausländischen Rechtsordnung von Amts wegen zu erforschen und zu beachten, also im Grundsatz anzuwenden wie deutsches Recht. Hilfreich und sinnvoll erscheint es, das Gericht schon in der Klageschrift bzw. in der Klageerwiderung, je nachdem wen Ihr im konkreten Verfahren vertretet, auf die Anwendbarkeit deutschen oder spanischen Rechts aufmerksam macht und die maßgeblichen ausländischen Rechtsnormen frühzeitig in den Prozess einführt.   

Es kommt immer noch vor, dass trotz offenkundigen Auslandsbezugs einer Streitigkeit von beiden Prozessbevollmächtigten nur nach deutschem Recht vortragen wird und Gerichte dies übernehmen, ohne dass anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen erkennbar wäre, ob eine Befassung mit dem Auslandsbezug überhaupt stattgefunden hat. Die Beurteilung nach deutschem Recht kann zumindest im Ergebnis durchaus zutreffend sein. Denkbar wäre eine Rechtswahlklausel in dem betreffenden Vertrag der Parteien, aufgrund derer deutsches Recht anzuwenden ist. In Betracht zu ziehen ist auch eine konkludente nachträgliche Rechtswahlvereinbarung der Parteien, von welcher aber nicht schon deshalb ausgegangen werden kann, weil beide Seiten sich irrtümlich und damit ohne das für die Annahme einer solchen Abrede erforderliche Erklärungsbewusstsein auf deutsches Recht beziehen. So oder so muss zu irgendeinem Zeitpunkt festgestellt werden, welches Recht gilt. Anderes würde nur dann gelten, wenn diese Frage keine Entscheidungsrelevanz besitzt, weil man nach beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen zum gleichen Ergebnis käme. 

Ergibt die Prüfung des Gerichts, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, hat es sich die einschlägigen Bestimmungen im Grundsatz selbst und von Amts wegen zu beschaffen. Wie das Gericht das ausländische Recht ermittelt, bleibt ihm überlassen. Allerdings dürfte nahezu jeder Richter dankbar sein, wenn er/sie dabei von – im Optimalfall in der deutschen wie der ausländischen Rechtsordnung – qualifizierten Anwälten unterstützt wird. Zu denken wäre daran, schon vor einer – nach § 293 ZPO möglichen – Anordnung des Gerichts die maßgeblichen Vorschriften (in beiden Sprachen) vorzulegen oder wenigstens im Wortlaut vorzutragen, unter Umständen mitsamt Kommentierungen und/oder Rechtsprechung der ausländischen Gerichte. Erstaunlich oft gibt es in Bezug auf die Rechtsquellen sowie deren generelles Verständnis zwischen den Parteien gar keinen Streit. Es kommt es auch vor, dass das Gericht selbst, etwa durch einen Auslandsaufenthalt oder sogar einen ausländischen Abschluss, über Kenntnisse der ausländischen Rechtsordnung verfügt. Dies ist den Parteien mitzuteilen und die eigene Sachkunde ist im Urteil festzustellen. Fehlt es dem Gericht an eigenen Kenntnissen, so kann es im Wege des Freibeweises alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen (innerhalb der EU einschließlich der amtlichen Auskunft eines Richters aus dem betreffenden Land) nutzen. Auch über die genutzten Erkenntnisquellen sind die Parteien zu informieren, damit sie ggf. ihrerseits weitere Nachforschungen anstellen können. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens (z.B. Max-Planck-Institute) ist eigentlich nur bei exotischen Rechtsordnungen oder sehr komplexen Fragen erforderlich.  

Kornelia Toporzysek, Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf