Das kürzlich verabschiedete spanische Gesetz LO 1/2025 führt im zivil- und handelsrechtlichen Verfahrensrecht eine neue Zulässigkeitsvoraussetzung ein. Künftig ist die Erhebung einer Klage davon abhängig, dass zuvor eine geeignete Methode der Streitbeilegung in Anspruch genommen wurde (ADR).

Als anerkannte alternative Streitbeilegungsmethoden gelten: direkte Verhandlungen, Mediation, private, notarielle oder registerrechtliche Schlichtung, ein vertrauliches verbindliches Angebot, die Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen sowie das kollaborative Verfahren.

Artikel 3 legt den Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von ADR im zivil- und handelsrechtlichen Bereich fest und erstreckt diese auch auf grenzüberschreitende Streitigkeiten.

Die praktische Umsetzung dieser Regelung wirft jedoch eine Reihe von Fragen auf, die sich erst im Laufe ihrer Anwendung klären werden – insbesondere im internationalen Kontext.

Nach der gesetzlichen Definition liegt eine grenzüberschreitende Streitigkeit vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat als die übrigen Beteiligten und eine Mediation vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, dass auch solche Streitigkeiten als grenzüberschreitend gelten, die durch Mediation beigelegt werden, sofern das daraus resultierende Einigungsabkommen in einem anderen Staat vollstreckt werden soll.

Es ist hervorzuheben, dass die Verpflichtung zur Nutzung alternativer Streitbeilegungsmethoden auch dann gilt, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz in Spanien hat und die Verhandlungen in Spanien geführt werden – es sei denn, die Norm selbst sieht Ausnahmen vor.

Diese Vorschrift stellt bei Streitigkeiten, die vor einem spanischen Gericht anhängig gemacht werden, kein Problem dar. 

Fraglich ist jedoch, ob sie auch als allgemeine Prozessvoraussetzung in grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verstehen ist, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz in Spanien hat und die Verhandlungen in Spanien geführt wurden – selbst wenn das zuständige Gericht in einem Drittstaat liegt.

Sollte dies der Fall sein, würde eine spanische Verfahrensnorm auf ein Verfahren in einem Drittstaat Anwendung finden, was möglicherweise gegen europäische und völkerrechtliche Vorgaben verstoßen könnte.

Das Souveränitätsprinzip findet seine Grenze innerhalb des spanischen Staatsgebiets und basiert auf dem Grundsatz lex fori regit processum. Dieser Grundsatz ist absolut und steht in engem Zusammenhang mit dem Territorialitätsprinzip.

Nach unserer Auffassung und im Einklang mit den Regeln des internationalen Privatrechts gilt: Liegt die Zuständigkeit bei einem deutschen Gericht, ist das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich. Es obliegt dem deutschen Recht, festzulegen, ob und in welcher Form eine Mediation oder vorherige Verhandlung als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich ist. Das spanische Verfahrensrecht wäre hingegen nicht anwendbar.

In jedem Fall empfehlen wir, die Klauseln zur Gerichtsstandsvereinbarung sowie zur alternativen Streitbeilegung zu überprüfen und an die Anforderungen der LO 1/2025 anzupassen.

Im Anschluss möchten wir nun besonders auf die Vollstreckung von ausländischen Urteilen und Vereinbarungen in Spanien eingehen, um deren effektive Durchsetzung zu gewährleisten.

Die spanische Gesetzgebung LO 1/2025 verlangt, dass im Falle einer außergerichtlichen Einigung in Spanien, die in einem anderen Staat vollstreckt werden soll, diese Vereinbarung öffentlich beurkundet wird. 

Zudem müssen die Anforderungen erfüllt werden, die möglicherweise durch internationale Abkommen, an denen Spanien beteiligt ist, sowie durch europäische Vorschriften aufgestellt sind (Artikel 12).

Gleichzeitig besagt der Wortlaut von Artikel 5.3 der LO 1/2025, dass es „nicht erforderlich ist, ein geeignetes Verfahren zur Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen, um eine Vollstreckungsklage einzureichen (…)“.

Während somit klar ist, dass für die Einreichung einer Vollstreckungsklage kein ADR-Verfahren notwendig ist, stellt sich eine zweite Frage: Ist ein ADR-Verfahren erforderlich, wenn eine Klage vor einem Drittstaat eingereicht wird, und wie verhält sich dies im Hinblick auf mögliche Einsprüche gegen die Vollstreckung eines ausländischen Vollstreckungstitels in Spanien?

Nehmen wir an, eine Partei hat ihren Wohnsitz in Spanien, die zuständige Gerichtsbarkeit liegt in Deutschland und eine Klage wurde vor dem zuständigen Gericht dieses Landes gemäß der Brüssel Ia-Verordnung eingereicht. In diesem Fall wird das deutsche Prozessrecht aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Verfahren angewendet, einschließlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Die Norm scheint darauf abzuzielen, ADR-Verfahren bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten zu fördern, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz in Spanien hat und die Verhandlungen in Spanien geführt wurden (wobei diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen…).

Nun stellt sich die Frage: Wenn die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils in Spanien beantragt wird, kann der Vollstreckungsschuldner dann Einspruch erheben und das Fehlen einer vorherigen Verhandlung gemäß der LO 1/2025 geltend machen?

Da eine solche Einspruchsgrundlage weder in internationalen Instrumenten noch bislang in unserem nationalen Recht vorgesehen ist, könnte der Vollstreckungsschuldner behaupten, dass die Anerkennung des Urteils gegen die öffentliche Ordnung des angeforderten Mitgliedstaates, also Spaniens, verstößt? (Artikel 44 und 46 der Brüssel Ia-Verordnung).

Es ist sehr wahrscheinlich, dass der EuGH letztlich die Zulässigkeit von ADR-Verfahren in grenzüberschreitenden Streitigkeiten klären wird, wie er dies bereits in vielen anderen Fällen getan hat, indem er die territoriale und internationale Zuständigkeit präzisiert.

Alba Ródenas Borràs
Abogada LLM 
Dozentin an der UB